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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 18. Mai 2007 um 18:57 Uhr

Satzung

vom Turn- und Handballclub Westerkappeln e.V. (THC)

§ 1
(Name. Sitz)

Der seit März 1969 bestehende Verein führt den Namen Turn- und Handballclub Westerkappeln (THC). Er ist Mitglied des Sportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 49492 Westerkappeln/Kreis Steinfurt un soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tecklenburg (Reg.-Bez. Münster/Westf.) eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.
Die Vereinsfarben sind Gelb und Schwarz.

§ 2
(Zweck)

Der Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch die Pflege der Leibesübungen und des Sports auf breitester Grundlage als eines Mittels zur körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3
(Mitgliedschaft)

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und minderjährigen Mitgliedern. Er gliedert sich in einzelnen Abteilungen. Diese bestehen bei der Vereinsgründung aus einer Damengymnastikgruppe (Seeste) und einem Handball-Club. Neue Abteilungen sind angliederbar.

§ 4
(Aufnahme)

Einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied kann jedermann stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jeder Antragsteller den Bestimmungen dieser Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 5
(Austritt)

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 6
(Verstöße, Strafen, Rechtsmittel)

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:
      a) Verweis (in mündlicher oder schriftlicher Form).
      b) Geldbuße bis zu 50,00 € (fünfzig)
      c) Zeitliche begrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen.
      d) Ausschluß aus dem Verein
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen mit eingeschriebener Post zuzustellen. Gegen Beschlüsse des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen, worauf dieser innerhalb von vier Wochen erneut zu entscheiden hat.

§ 7
(Beiträge)

Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Diese Beitragshöhe hat sich nach den Empfehlungen bzw. Richtlinien des jeweils übergeordeneten Sportbundes zu richten. Der Beitrag ist zu Beginn des Monats fällig.

§ 8
(Finanzielle Gliederung)

Der Verein gliedert sich finanziell in einzelne Abteilungen. Jede Abteilung hat ihren eigenen Kassierer, der für das Vermögen dieser Abteilung verantwortlich ist. Alle Abteilungskassierer führen ein gemeinsames Konto bei der Spar- und Darlehnsbank Westerkappeln, sind buchführungspflichtige und dem Schatzmeister offenlegungspflichtig.
Alle Entscheidungen über das Vereinsvermögen trifft der Vorstand.
Die Abteilungen des Vereins können auch in fachlichen Angelegenheiten unmittelbar Geschäftsverkehr mit anderen Vereinen bzw. deren Abteilungen aufnehmen. Jedoch sind alle turnerischen und sportlichen Veranstaltungen dem Vorstand vorher anzuzeigen.

§ 9
(Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und ist zuständig für:
     a) Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Abteilungen
     b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes für das verflossene Geschäftsjahr
     c) Die Entlastung des Vorstandes
     d) Die Wahl des Vorstandes
     e) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei einer im Turnus ausscheidet
     f) Die Beschlußfassung über eine Änderung der Vereinssatzung
     g) Die Beschlußfassung über die den Verein berührenden Angelegenheiten
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine außerordenliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
     a) Auf Beschluß des Vorstandes
     b) Auf Antrag von mindesten 3/10 (drei zehntel) der Mitglieder
     c) Auf Antrag einer Abteilung mit dortiger 2/3 (zwei drittel) Mehrheit 
Die Einberufungsform entspricht der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß in den Vereinskästen und im Wochenblatt bekannt gemacht wurden. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei den, 1/4 der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung. Die Wahlen zum Vorstand sind stets geheim durchzuführen. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11
(Vorstand)

Der Vorstand im Sinne § 26 des BGB besteht aus:
     a) Vorsitzenden
     b) Stellvertrenden Vorsitzenden
     c) Schatzmeister
     d) Schriftführer
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied in schriftlicher Form einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, im Protokoll beurkundet und vom einberufenden Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter unterzeichnet.
Die mancherorts üblichen Satzungspunkte über den erweiterten Vorstand und die Abteilungsführung werden vereinsintern geregelt und beschlossen.

§ 12
(Vereinsauflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordenlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sofern die Auflösung beschlossen ist, ist auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, mit der Maßgabe, daß dieses nur einer Körperschaft oder Sportorganisation zufällt und nur dür gemeinnützige Zwecke - im Rahmen der Pflege der Leibesübungen - Verwendung finden darf.

§ 13
(Satzungsänderungen)

Ergänzungen oder Änderungen zu dieser Satzung sind in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit zu beschließen.

§ 14
(Satzungsbeschlß)

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 26.01.1974 in der jetzigen Form beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 29. März 2010 um 13:53 Uhr